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Wasserentnahme aus Fließgewässern bleibt bis Ende September verboten

02.09.2026
Mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Miltenberg vom 17. August 2026 ist die Entnahme von Wasser aus den Gewässern II. und III. Ordnung im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt worden. Diese bis 31. August 2026 befristete Verfügung wurde nun mit neuer Anordnung bis 30. September 2026 verlängert.

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Mit Allgemeinverfügung des Landratsamtes Miltenberg vom 17. August 2026 ist die Entnahme von Wasser aus den Gewässern II. und III. Ordnung im Rahmen des Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauchs untersagt worden. Diese bis 31. August 2026 befristete Verfügung wurde nun mit neuer Anordnung bis 30. September 2026 verlängert.

Trotz der Niederschläge der letzten zwei bis drei Wochen führen die Gewässer II. und III. Ordnung im Landkreis noch immer Niedrigwasser. An 80 Prozent der Pegel wird der mittlere Niedrigwasserabfluss – teilweise sogar deutlich – immer noch unterschritten. Im Vergleich zum Juli hat sich die Situation verschärft: Damals lagen gut zwei Drittel der Pegel unter dem mittleren Niedrigwasserabfluss. Unter den sehr niedrigen Abflüssen, verbunden mit hohen Wassertemperaturen und geringen Sauerstoffkonzentrationen, leiden vor allem Fische, kleinere Lebewesen und Pflanzen in kleineren Gewässern.

Die vorübergehende Untersagung schränkt den sogenannten Gemein-, Eigentümer- und Anliegergebrauch ein. Dieser erlaubt sonst auch ohne explizite Genehmigung durch das Landratsamt das Schöpfen mit Handgefäßen, wie zum Beispiel Eimern oder Gießkannen, sowie die Wasserentnahme in geringen Mengen zum Tränken von Vieh und für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft. Nur wer eine ausdrückliche Genehmigung des Landratsamtes hat, darf entgegen dieses vorübergehenden Verbots Wasser entnehmen. Betroffen von der Allgemeinverfügung sind alle Fließgewässer im Landkreis, ausgenommen ist nur der Main als Gewässer I. Ordnung. Die Einhaltung der Allgemeinverfügung wird überwacht. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Die Verlängerung und die Allgemeinverfügung können mit allen Details im Amtsblatt des Landkreises unter www.landkreis-miltenberg.de/aktuell/veroeffentlichungen/amtsblatt.html abgerufen werden. Außerdem können diese während der allgemeinen Dienstzeiten beim Landratsamt Miltenberg, Brückenstraße 2, 63897 Miltenberg, Sachgebiet Wasserrecht, Zimmer 161, eingesehen werden. Um vorherige Terminvereinbarung (Telefon: 09371/501-289, E-Mail: wasserrecht@lra-mil.de) wird gebeten.

Kategorien: Das Landratsamt Miltenberg informiert, Der Markt Kirchzell informiert

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